RS Vwgh 2024/3/25 Ra 2021/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §120 Abs3 Z2 idF 2020/I/027
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein gesetzeskonformer Schuldspruch nach § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG kommt denkmöglich nur in Betracht, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, die Fremde dem Zugriff der Behörden zu entziehen, um entweder - zunächst - ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder - zeitlich logisch nachgelagert - eine faktische behördlich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme hintanzuhalten. Indem das VwG die Anlastung beider (alternativer) Tatbestände des § 120 Abs. 3 Z 2 FrPolG durch die belangte Behörde bestätigte, belastete es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Ein gesetzeskonformer Schuldspruch nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG kommt denkmöglich nur in Betracht, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, die Fremde dem Zugriff der Behörden zu entziehen, um entweder - zunächst - ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder - zeitlich logisch nachgelagert - eine faktische behördlich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme hintanzuhalten. Indem das VwG die Anlastung beider (alternativer) Tatbestände des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG durch die belangte Behörde bestätigte, belastete es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170124.L01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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