RS Vwgh 2024/3/26 Ra 2023/11/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §52
VOG 1972 §1 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das VwG hat zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend - aufbauend auf diesen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).Das VwG hat zwecks Prüfung von auf Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend - aufbauend auf diesen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110001.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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