Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Das VwG hat zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend - aufbauend auf diesen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).Das VwG hat zwecks Prüfung von auf Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend - aufbauend auf diesen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110001.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024