Index
E6JNorm
KStG 1988 §9Beachte
Rechtssatz
Die Ermittlung des Ergebnisses bei Gruppenträger und Gruppenmitglied insbesondere betreffend Vorgruppen- und Außergruppenverluste ist unterschiedlich geregelt. Eine Vermischung der Gruppenmitglieds- und Gruppenträgerfunktion hat zu unterbleiben. Eine Zurechnung der Einkünfte an eine Schwestergesellschaft sieht das österreichische Recht (anders als das der Entscheidung des EuGH 14.5.2020, B u.a., C-749/18, vgl. dort Rn. 16, noch nicht zugrunde liegende novellierte Recht in Luxemburg: "integrierende Tochtergesellschaft") nicht vor.Die Ermittlung des Ergebnisses bei Gruppenträger und Gruppenmitglied insbesondere betreffend Vorgruppen- und Außergruppenverluste ist unterschiedlich geregelt. Eine Vermischung der Gruppenmitglieds- und Gruppenträgerfunktion hat zu unterbleiben. Eine Zurechnung der Einkünfte an eine Schwestergesellschaft sieht das österreichische Recht (anders als das der Entscheidung des EuGH 14.5.2020, B u.a., C-749/18, vergleiche dort Rn. 16, noch nicht zugrunde liegende novellierte Recht in Luxemburg: "integrierende Tochtergesellschaft") nicht vor.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0749 B u. a. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J09Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025