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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0070 E 25. Oktober 2011 VwSlg 8674 F/2011 RS 7 (hier nur die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Lässt das Unionsrecht für eine bestimmte Konstellation mehrere Lösungen zu, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, innerhalb des vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmens eine nationale Regelung zu normieren. Solange der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht getroffen hat, insbesondere weil er die Unionsrechtswidrigkeit gar nicht erkannt hat, und soweit dem Unionsrecht - wie dies bei den Grundfreiheiten der Fall ist - unmittelbare Anwendbarkeit zukommt, muss der Rechtsanwender eine "bereinigte Rechtslage" zur Anwendung bringen. Bestehen mehrere gleichwertige unionsrechtskonforme Lösungen, hat der Rechtsanwender nicht ein freies Wahlrecht, sondern hat jene Lösung zur Anwendung zu bringen, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale Recht eingegriffen wird. Soweit als möglich ist die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers aufrechtzuerhalten (vgl. Zorn, Die Verdrängungswirkung des primären Unionsrechts gegenüber belastendem nationalem Recht - am Beispiel der Besteuerung von Portfoliodividenden, in BMF/JKU-Linz (Hrsg), Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Steuerpolitik, Gedenkschrift für Peter Quantschnigg (2010) 557, 560ff); ebenso in RdW 2011/177, 171, 175ff; sowie RdW 2009, 171, 172).Lässt das Unionsrecht für eine bestimmte Konstellation mehrere Lösungen zu, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, innerhalb des vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmens eine nationale Regelung zu normieren. Solange der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht getroffen hat, insbesondere weil er die Unionsrechtswidrigkeit gar nicht erkannt hat, und soweit dem Unionsrecht - wie dies bei den Grundfreiheiten der Fall ist - unmittelbare Anwendbarkeit zukommt, muss der Rechtsanwender eine "bereinigte Rechtslage" zur Anwendung bringen. Bestehen mehrere gleichwertige unionsrechtskonforme Lösungen, hat der Rechtsanwender nicht ein freies Wahlrecht, sondern hat jene Lösung zur Anwendung zu bringen, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale Recht eingegriffen wird. Soweit als möglich ist die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers aufrechtzuerhalten vergleiche Zorn, Die Verdrängungswirkung des primären Unionsrechts gegenüber belastendem nationalem Recht - am Beispiel der Besteuerung von Portfoliodividenden, in BMF/JKU-Linz (Hrsg), Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Steuerpolitik, Gedenkschrift für Peter Quantschnigg (2010) 557, 560ff); ebenso in RdW 2011/177, 171, 175ff; sowie RdW 2009, 171, 172).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J08Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025