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E1ENorm
KStG 1988 §9Rechtssatz
Nationale Regelungen dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Ziels der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung erforderlich ist; das Ziel darf nicht auch durch Maßnahmen zu erreichen sein, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beschränken (vgl. EuGH 4.7.2018, NN, C-28/17, Rn. 49 ff, EuGH 27.11.2008, C-418/07, Papillon, Rn. 52 ff). Eine Ungleichbehandlung des grenzüberschreitenden Sachverhalts muss im Hinblick auf ihr Ziel daher verhältnismäßig sein.Nationale Regelungen dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Ziels der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung erforderlich ist; das Ziel darf nicht auch durch Maßnahmen zu erreichen sein, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beschränken vergleiche EuGH 4.7.2018, NN, C-28/17, Rn. 49 ff, EuGH 27.11.2008, C-418/07, Papillon, Rn. 52 ff). Eine Ungleichbehandlung des grenzüberschreitenden Sachverhalts muss im Hinblick auf ihr Ziel daher verhältnismäßig sein.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0418 Papillon VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J06Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025