Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0027 E 9. Dezember 1983 RS 2Stammrechtssatz
Ein Sachverständigengutachten besteht aus der sogenannten Befundaufnahme und aus sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus den festgestellten Tatsachen - dem Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E 2.6.1982 81/03/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130032.L04Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024