RS Vwgh 2024/3/27 Ra 2024/13/0032

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Veröffentlicht am 27.03.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0027 E 9. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten besteht aus der sogenannten Befundaufnahme und aus sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus den festgestellten Tatsachen - dem Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E 2.6.1982 81/03/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130032.L04

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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