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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303Rechtssatz
Für die Wiederaufnahme ist stets eine Abgabenbehörde zuständig, und zwar auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des VwG abgeschlossen ist (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099).Für die Wiederaufnahme ist stets eine Abgabenbehörde zuständig, und zwar auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des VwG abgeschlossen ist vergleiche VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130032.L03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024