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E6JNorm
UStG 1994 §11 Abs12Rechtssatz
Die Erstattung einer fehlerhaft in Rechnung gestellten Steuer darf davon abhängig gemacht werden, dass die fehlerhafte Rechnung zuvor berichtigt wird (vgl. EuGH 11.4.2013, Rusedespred, C-138/12, Rn. 31).Die Erstattung einer fehlerhaft in Rechnung gestellten Steuer darf davon abhängig gemacht werden, dass die fehlerhafte Rechnung zuvor berichtigt wird vergleiche EuGH 11.4.2013, Rusedespred, C-138/12, Rn. 31).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0138 Rusedespred VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130032.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024