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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §46 Abs1Rechtssatz
Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig und notwendig ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In dem Sinn ist also die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung (VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220185.L01Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024