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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Ein verfahrensleitender Beschluss des VwG auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Ein - allenfalls - fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit durch ein VwG kann allein deshalb nicht mit einer dafür nicht gedachten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden.Ein verfahrensleitender Beschluss des VwG auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Ein - allenfalls - fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit durch ein VwG kann allein deshalb nicht mit einer dafür nicht gedachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020197.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024