RS Vwgh 2024/3/28 Ra 2023/16/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/16/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/16/0055 B 29. März 2024 RS 4

Stammrechtssatz

Das VwG ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu hören bzw. der Partei seine Rechtsansicht vorzuhalten (vgl. etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN).Das VwG ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu hören bzw. der Partei seine Rechtsansicht vorzuhalten vergleiche etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160094.L02

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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