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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das VwG ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu hören bzw. der Partei seine Rechtsansicht vorzuhalten (vgl. etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN).Das VwG ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu hören bzw. der Partei seine Rechtsansicht vorzuhalten vergleiche etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160055.L04Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024