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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen vergleiche auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160055.L01Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024