RS Vwgh 2024/3/29 Ra 2021/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3
MRG §30 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/16/0056 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0058 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0059 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0060 B 29.03.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen vergleiche auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160055.L01

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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