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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. auch Twardosz, GebG6 (2015) § 33 TP 5 Rz 37).Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann vergleiche auch Twardosz, GebG6 (2015) Paragraph 33, TP 5 Rz 37).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160055.L02Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024