RS Vwgh 2024/3/29 Ra 2021/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2024
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/16/0056 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0058 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0059 B 29.03.2024
Ra 2021/16/0060 B 29.03.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. auch Twardosz, GebG6 (2015) § 33 TP 5 Rz 37).Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann vergleiche auch Twardosz, GebG6 (2015) Paragraph 33, TP 5 Rz 37).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160055.L02

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten