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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung wäre - um die Zulässigkeit der Revision zu begründen - vom Revisionswerber aufzuzeigen gewesen, dass das Ergebnis in unvertretbarer Weise erzielt worden wäre (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008, mwN).Bei einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung wäre - um die Zulässigkeit der Revision zu begründen - vom Revisionswerber aufzuzeigen gewesen, dass das Ergebnis in unvertretbarer Weise erzielt worden wäre vergleiche etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040018.J01Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026