RS Vwgh 2024/4/2 Ro 2021/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
DSG 2000 §26
DSG 2000 §31 Abs1
EURallg
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art15
32016R0679 DSGVO Art99
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0009

Rechtssatz

In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des (Genehmigungs)Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Der Verfahrensgegenstand im antragsgebundenen Verfahren vor der DSB konnte nur diejenigen Auskunftsrechte umfassen, die der Betroffene bei seiner Antragstellung überhaupt als verletzt angesprochen hat. Die Verantwortliche konnte vor Inkrafttreten der DSGVO nicht gegen erst dort verankerte - im Verhältnis zur bis dahin geltenden Rechtslage erweiterte - Verpflichtungen verstoßen haben. Der Antrag des Betroffenen, der den Gegenstand der Sache vor der DSB definierte, konnte daher nur die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO geltenden Auskunftsverpflichtungen der Verantwortlichen erfassen. Eine Rechtsschutzlücke entsteht durch diese Betrachtung nicht, weil es dem Betroffenen freistand, einen die erweiterten Auskunftsrechte betreffenden Antrag bei der DSB zu stellen.In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des (Genehmigungs)Verfahrens ist vergleiche VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Der Verfahrensgegenstand im antragsgebundenen Verfahren vor der DSB konnte nur diejenigen Auskunftsrechte umfassen, die der Betroffene bei seiner Antragstellung überhaupt als verletzt angesprochen hat. Die Verantwortliche konnte vor Inkrafttreten der DSGVO nicht gegen erst dort verankerte - im Verhältnis zur bis dahin geltenden Rechtslage erweiterte - Verpflichtungen verstoßen haben. Der Antrag des Betroffenen, der den Gegenstand der Sache vor der DSB definierte, konnte daher nur die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO geltenden Auskunftsverpflichtungen der Verantwortlichen erfassen. Eine Rechtsschutzlücke entsteht durch diese Betrachtung nicht, weil es dem Betroffenen freistand, einen die erweiterten Auskunftsrechte betreffenden Antrag bei der DSB zu stellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040008.J05

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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