Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Beachte
Rechtssatz
Soweit die Erstrevisionswerberin in ihrer "Revisionsbeantwortung" im Wesentlichen der Revision des Zweitrevisionswerbers beitritt und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragte, ist festzuhalten, dass das Erkenntnis der Erstrevisionswerberin am 3. Dezember 2020 zugestellt wurde; der in der "Revisionsbeantwortung" vom 27. Jänner 2021 (eingelangt beim BVwG am 28. Jänner 2021) gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach handelt es sich um einen Revisionsantrag - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, Rn. 24, mwN).Soweit die Erstrevisionswerberin in ihrer "Revisionsbeantwortung" im Wesentlichen der Revision des Zweitrevisionswerbers beitritt und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragte, ist festzuhalten, dass das Erkenntnis der Erstrevisionswerberin am 3. Dezember 2020 zugestellt wurde; der in der "Revisionsbeantwortung" vom 27. Jänner 2021 (eingelangt beim BVwG am 28. Jänner 2021) gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach handelt es sich um einen Revisionsantrag - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, Rn. 24, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040008.J01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026