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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/12/0034 E 22. Juni 2016 RS 3 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung (vgl. E 24. April 2002, 2001/12/0217), sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (vgl. E 18. September 1996, 96/12/0235).Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung vergleiche E 24. April 2002, 2001/12/0217), sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen vergleiche E 18. September 1996, 96/12/0235).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J07Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024