RS Vwgh 2024/4/4 Ro 2024/09/0001

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Verfahren vor den VwG ist wegen des gemäß § 17 VwGVG zu berücksichtigenden Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG als auch des Grundsatzes der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten (VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). Sollte die Identität der beschwerdeführenden Partei daher tatsächlich als unklar beurteilt (und nicht von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit ausgegangen - VwGH 21.12.2020, Ra 2020/12/0071) werden, wäre diese in einem (weiteren) Mängelbehebungsverfahren zu klären gewesen. Ohne ein solches durfte eine Zurückweisung der Beschwerde nicht auf diesen Grund gestützt werden.Im Verfahren vor den VwG ist wegen des gemäß Paragraph 17, VwGVG zu berücksichtigenden Amtswegigkeitsprinzips des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch des Grundsatzes der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten (VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). Sollte die Identität der beschwerdeführenden Partei daher tatsächlich als unklar beurteilt (und nicht von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit ausgegangen - VwGH 21.12.2020, Ra 2020/12/0071) werden, wäre diese in einem (weiteren) Mängelbehebungsverfahren zu klären gewesen. Ohne ein solches durfte eine Zurückweisung der Beschwerde nicht auf diesen Grund gestützt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J06

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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