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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Im Verfahren vor den VwG ist wegen des gemäß § 17 VwGVG zu berücksichtigenden Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG als auch des Grundsatzes der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten (VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). Sollte die Identität der beschwerdeführenden Partei daher tatsächlich als unklar beurteilt (und nicht von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit ausgegangen - VwGH 21.12.2020, Ra 2020/12/0071) werden, wäre diese in einem (weiteren) Mängelbehebungsverfahren zu klären gewesen. Ohne ein solches durfte eine Zurückweisung der Beschwerde nicht auf diesen Grund gestützt werden.Im Verfahren vor den VwG ist wegen des gemäß Paragraph 17, VwGVG zu berücksichtigenden Amtswegigkeitsprinzips des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch des Grundsatzes der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten (VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). Sollte die Identität der beschwerdeführenden Partei daher tatsächlich als unklar beurteilt (und nicht von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit ausgegangen - VwGH 21.12.2020, Ra 2020/12/0071) werden, wäre diese in einem (weiteren) Mängelbehebungsverfahren zu klären gewesen. Ohne ein solches durfte eine Zurückweisung der Beschwerde nicht auf diesen Grund gestützt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J06Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024