Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Rechtssatz
Vorliegend wurde eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt und auch das BvwG stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom Innenminister bestellter Stellvertreter des Disziplinaranwalts nach § 103 Abs. 1 BDG 1979 ist. Lag eine Beschwerde der Organpartei Disziplinaranwalt vor, war eine Entscheidung über diese daher dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat vorbehalten. Für die Ansicht, dass eine Zurückweisung der Beschwerde aufgrund formeller Mängel durch einen Einzelrichter zu erfolgen hätte, besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage.Vorliegend wurde eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt und auch das BvwG stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom Innenminister bestellter Stellvertreter des Disziplinaranwalts nach Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 ist. Lag eine Beschwerde der Organpartei Disziplinaranwalt vor, war eine Entscheidung über diese daher dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat vorbehalten. Für die Ansicht, dass eine Zurückweisung der Beschwerde aufgrund formeller Mängel durch einen Einzelrichter zu erfolgen hätte, besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J09Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024