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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §103Rechtssatz
Da ungeachtet dessen, dass der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Disziplinaranwalts einzuschreiten hat, auch der ohne Vorliegen eines Vertretungsfalls einschreitende Stellvertreter im Disziplinarverfahren wirksame Verfahrenshandlungen als Disziplinaranwalt vornehmen kann, stellt auch das Fehlen des Vertretungsfalls keinen zur Zurückweisung der vom Stellvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen führenden Mangel dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J08Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024