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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §103 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat zum Einschreiten eines Stellvertreters eines Bürgermeisters in einem Bauverfahren ausgeführt, dass ein solcher Bescheid, der - in dem dort vorliegenden Fall - vom Vizebürgermeister als grundsätzlich approbationsbefugtes Organ erlassen wurde, selbst bei Vorliegen von Mängeln aufgrund der innerorganisatorischen Vorschriften (weil kein Vertretungsfall vorgelegen wäre), nach außen dem Bürgermeister zuzurechnen ist (VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Nichts Anderes gilt für das Einschreiten des vom Leiter der Zentralstelle wirksam zum Stellvertreter im Sinn des § 103 Abs. 1 BDG 1979 bestellten Bediensteten. Sein Handeln im Disziplinarverfahren als Disziplinaranwalt ist wirksam.Der VwGH hat zum Einschreiten eines Stellvertreters eines Bürgermeisters in einem Bauverfahren ausgeführt, dass ein solcher Bescheid, der - in dem dort vorliegenden Fall - vom Vizebürgermeister als grundsätzlich approbationsbefugtes Organ erlassen wurde, selbst bei Vorliegen von Mängeln aufgrund der innerorganisatorischen Vorschriften (weil kein Vertretungsfall vorgelegen wäre), nach außen dem Bürgermeister zuzurechnen ist (VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Nichts Anderes gilt für das Einschreiten des vom Leiter der Zentralstelle wirksam zum Stellvertreter im Sinn des Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 bestellten Bediensteten. Sein Handeln im Disziplinarverfahren als Disziplinaranwalt ist wirksam.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J04Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024