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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Ein Stellvertreter hat grundsätzlich erst bei Verhinderung des zunächst berufenen Disziplinaranwalts einzuschreiten. Bei dessen Verhinderung handelt er jedoch in der Parteistellung des Disziplinaranwalts im Disziplinarverfahren. Liegt daher der Vertretungsfall vor, schreitet der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Disziplinarverfahren als Organpartei Disziplinaranwalt im Sinn des § 106 BDG 1979 ein. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Parteistellung im Disziplinarverfahren und die in § 103 Abs. 4 BDG 1979 eingeräumten Rechtsmittelrechte (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Auch der - im Vertretungsfall einschreitende - Stellvertreter ist im Disziplinarverfahren die Formalpartei Disziplinaranwalt; auch seine Unterschrift auf einer Eingabe ist der Organpartei Disziplinaranwalt zuzurechnen. Eine gewillkürte Vertretung des Disziplinaranwalts durch den Stellvertreter (Bevollmächtigung) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.Ein Stellvertreter hat grundsätzlich erst bei Verhinderung des zunächst berufenen Disziplinaranwalts einzuschreiten. Bei dessen Verhinderung handelt er jedoch in der Parteistellung des Disziplinaranwalts im Disziplinarverfahren. Liegt daher der Vertretungsfall vor, schreitet der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Disziplinarverfahren als Organpartei Disziplinaranwalt im Sinn des Paragraph 106, BDG 1979 ein. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Parteistellung im Disziplinarverfahren und die in Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 eingeräumten Rechtsmittelrechte (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Auch der - im Vertretungsfall einschreitende - Stellvertreter ist im Disziplinarverfahren die Formalpartei Disziplinaranwalt; auch seine Unterschrift auf einer Eingabe ist der Organpartei Disziplinaranwalt zuzurechnen. Eine gewillkürte Vertretung des Disziplinaranwalts durch den Stellvertreter (Bevollmächtigung) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J03Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024