Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §102 Abs3Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien wurde festgehalten, dass "[ä]hnlich wie die Staatsanwälte im strafgerichtlichen Verfahren berufen sind, den Strafanspruch des Staates zu vertreten, so sollen die Disziplinaranwälte im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen vertreten" (ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 86). Eine der Staatsanwaltschaft vergleichbare Behördenstruktur (§§ 2 ff StAG) wurde im Dienstrecht der Bundesbeamten aber nicht geschaffen. Die Disziplinaranwälte sind jedoch den Leitern der obersten Dienstbehörde weisungsgebunden (§ 103 Abs. 5 BDG 1979; § 19 Abs. 2 HDG 2014), sodass es bei mehreren in Betracht kommenden Disziplinaranwälten jenen obliegt, durch individuelle Weisung oder eine allgemeine Regelung einen zu bestimmen.In den Gesetzesmaterialien wurde festgehalten, dass "[ä]hnlich wie die Staatsanwälte im strafgerichtlichen Verfahren berufen sind, den Strafanspruch des Staates zu vertreten, so sollen die Disziplinaranwälte im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen vertreten" (ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 86). Eine der Staatsanwaltschaft vergleichbare Behördenstruktur (Paragraphen 2, ff StAG) wurde im Dienstrecht der Bundesbeamten aber nicht geschaffen. Die Disziplinaranwälte sind jedoch den Leitern der obersten Dienstbehörde weisungsgebunden (Paragraph 103, Absatz 5, BDG 1979; Paragraph 19, Absatz 2, HDG 2014), sodass es bei mehreren in Betracht kommenden Disziplinaranwälten jenen obliegt, durch individuelle Weisung oder eine allgemeine Regelung einen zu bestimmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J02Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024