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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §103 Abs1Rechtssatz
Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen (§ 103 Abs. 1 BDG 1979). Diese haben nach Abs. 3 leg. cit. rechtskundig zu sein, was gemäß § 243 Abs. 3 BDG 1979 nicht für die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres zu bestellenden Bediensteten gilt. Auch wenn in diesen Bestimmungen ausschließlich Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte (und nicht abermals auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter) genannt werden, bezieht sich diese Anforderung zweifelsfrei auch auf diese, sind sie doch für eine Vertretung des Disziplinaranwalts bestimmt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Stellvertreter in diesem Fall andere Anforderungen gelten sollten.Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen (Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979). Diese haben nach Absatz 3, leg. cit. rechtskundig zu sein, was gemäß Paragraph 243, Absatz 3, BDG 1979 nicht für die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres zu bestellenden Bediensteten gilt. Auch wenn in diesen Bestimmungen ausschließlich Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte (und nicht abermals auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter) genannt werden, bezieht sich diese Anforderung zweifelsfrei auch auf diese, sind sie doch für eine Vertretung des Disziplinaranwalts bestimmt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Stellvertreter in diesem Fall andere Anforderungen gelten sollten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090001.J01Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024