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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1Rechtssatz
Die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft bzw. Entscheidung über derartige Anträge erfolgt nach der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 StbG 1985 durch österreichische Berufskonsulate und österreichische diplomatische Vertretungsbehörden. Es handelt sich insofern um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, sodass gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG über eine diesbezüglich erhobene Beschwerde das BVwG (und nicht das VwG eines Landes im Sinn des Art. 131 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG bei der Besorgung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; 26.1.2017, Ra 2016/11/0173; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft bzw. Entscheidung über derartige Anträge erfolgt nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StbG 1985 durch österreichische Berufskonsulate und österreichische diplomatische Vertretungsbehörden. Es handelt sich insofern um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, sodass gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG über eine diesbezüglich erhobene Beschwerde das BVwG (und nicht das VwG eines Landes im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, B-VG) zu entscheiden hat vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG bei der Besorgung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; 26.1.2017, Ra 2016/11/0173; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021010012.J03Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024