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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22, JF steht Art. 5 Abs. 3 StatusRL der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. "fakultative" Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.Nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22, JF steht Artikel 5, Absatz 3, StatusRL der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Artikel 5, Absatz 3, StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. "fakultative" Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0222 JF VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020010023.J01Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024