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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs7Rechtssatz
§ 28 Abs. 7 AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090183.L02Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024