RS Vwgh 2024/4/4 Ra 2023/09/0183

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, bloß weil dieser nicht erschienen ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug und ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090183.L01

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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