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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches VwG zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 11, mwN). Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln. Insofern stellt der Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit im Gegensatz zur Zurückweisung der Beschwerde aus sonstigem Grund wie etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine die Hauptsache endgültig erledigende Entscheidung (wie etwa die Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) dar. Erst mit der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde) ergibt sich, ob die belangte Behörde oder der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist und gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat.Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches VwG zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen vergleiche etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 11, mwN). Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln. Insofern stellt der Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit im Gegensatz zur Zurückweisung der Beschwerde aus sonstigem Grund wie etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine die Hauptsache endgültig erledigende Entscheidung (wie etwa die Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) dar. Erst mit der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde) ergibt sich, ob die belangte Behörde oder der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010194.L04Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024