RS Vwgh 2024/4/4 Ra 2023/01/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3
VwGVG 2014 §31

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0190 B 13. Dezember 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010194.L03

Im RIS seit

02.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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