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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0190 B 13. Dezember 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010194.L03Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024