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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0190 B 13. Dezember 2021 RS 3Stammrechtssatz
Auch den VwG ist durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG 2014) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten (siehe zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Beschwerden an die VwG sind aber "jedenfalls" dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist (vgl. VwGH 18.2.2005, Ko 2015/03/0001).Auch den VwG ist durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG 2014) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG 2014 weiterzuleiten (siehe zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des Paragraph 6, AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Beschwerden an die VwG sind aber "jedenfalls" dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist vergleiche VwGH 18.2.2005, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010194.L02Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024