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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0052 B 7. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010194.L01Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024