TE Vfgh Beschluss 1991/9/30 B654/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Fristen
VfGG §82 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet nach Einbringung bei einer unzuständigen Stelle und verspäteter Weiterleitung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schreiben erklärt der Einschreiter, "Einspruch zu erheben" gegen den Bescheid der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. März 1991, Zl. 2 DDR BVK-F 445/90-4. Der Einschreiter weist auch darauf hin, daß er als ASVG-Pensionist nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, "der die Rechtsform in einen gesetzlichen Rahmen bringen kann". Die Eingabe wurde am 10. Mai 1991 - adressiert an die Bundesverteilungskommission - zur Post gegeben und langte am 13. Mai 1991 bei dieser Behörde ein.

Die Bundesverteilungskommission leitete das - dem Antragsvorbringen nach (auch) als Verfassungsgerichtshofbeschwerde (samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) deutbare - Schriftstück im Wege der Ämterabfertigung an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo es am 10. Juni 1991 einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. 2. Gemäß §82 Abs1 in Verbindung mit §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt (vgl. etwa VfGH 2.10.1985, B442/85). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt vergleiche etwa VfGH 2.10.1985, B442/85).

Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt: Der angefochtene Bescheid war dem Einschreiter laut Auskunft der Geschäftsstelle der Bundesverteilungskommission am 8. April 1991 zugestellt worden. Die Eingabe wurde vom Einschreiter am 10. Mai - somit zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben; sie war jedoch an eine unzuständige Stelle - die Bundesverteilungskommission - adressiert. Sie langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof ein. Sie gilt daher als verspätet erhoben.

Auch der Umstand, daß diese Fristversäumnis damit zusammenhängt, daß die Bundesverteilungskommission nahezu vier Wochen mit der Weiterleitung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof zugewartet hatte, vermag an den genannten Rechtswirkungen nichts zu ändern. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Verzögerung (die ihn um seinen Rechtsschutz bringt) ein Schaden entstanden ist, dessen Ersatz er etwa im Wege der Amtshaftung geltend machen könnte.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953). 3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953).

4. Die Beschwerde war angesichts der unter Pkt. 2. dargelegten Sach- und Rechtslage als verspätet zurückzuweisen.

5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt. 5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B654.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00654_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten