RS Vwgh 2024/4/4 Ra 2022/08/0132

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (vgl. VwGH 11.3.2024, Ro 2021/08/0003; 24.6.1997, 95/08/0075; idS auch VwGH 30.1.2002, 98/08/0233).Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und einer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens vergleiche VwGH 11.3.2024, Ro 2021/08/0003; 24.6.1997, 95/08/0075; idS auch VwGH 30.1.2002, 98/08/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080132.L03

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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