Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051, mwN).Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L04Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024