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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/01/0019 B 27. September 2021 RS 2 (hier: zweiter Satz auch bezugnehmend auf staatsanwaltschaftliche Anordnungen)Stammrechtssatz
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L02Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024