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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §358Rechtssatz
Bei einer Anwendung des § 358 ASVG war die Ermittlungstätigkeit des BVwG auf die Frage beschränkt, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (vgl. zur Beschränkung der Ermittlungspflicht OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i; weiters OGH 11.10.2016, 10 ObS 124/16g, Pkt. 6.1 und 7).Bei einer Anwendung des Paragraph 358, ASVG war die Ermittlungstätigkeit des BVwG auf die Frage beschränkt, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt vergleiche zur Beschränkung der Ermittlungspflicht OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i; weiters OGH 11.10.2016, 10 ObS 124/16g, Pkt. 6.1 und 7).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040056.L03Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026