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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §358Rechtssatz
Die Regelung des § 358 ASVG verfolgt erkennbar den Zweck, der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen mittels nachträglicher Änderung des Geburtsdatums zu begegnen (vgl. OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i; vgl. weiters OGH 11.10.2016, 10 ObS 124/16g, Pkt. 2.3, wo unter Bezugnahme auf die Regelung des deutschen § 33a SGB I darauf verwiesen wird, dass die in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen vorgesehene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung zu ändern, zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden soll).Die Regelung des Paragraph 358, ASVG verfolgt erkennbar den Zweck, der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen mittels nachträglicher Änderung des Geburtsdatums zu begegnen vergleiche OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i; vergleiche weiters OGH 11.10.2016, 10 ObS 124/16g, Pkt. 2.3, wo unter Bezugnahme auf die Regelung des deutschen Paragraph 33 a, SGB römisch eins darauf verwiesen wird, dass die in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen vorgesehene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung zu ändern, zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden soll).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040056.L02Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026