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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0230 E 27. Juni 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 10 StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung
gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (Hinweis 20.12.1985, 85/18/0144, VwSlg 11984 A/1985).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020094.L01Im RIS seit
13.05.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024