RS Vwgh 2024/4/8 Ra 2022/02/0094

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0008 E 26. Jänner 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 23.März 1999, 98/02/0343). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (Hinweis E 23. März 1999, 98/02/0343).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020094.L03

Im RIS seit

13.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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