RS Vwgh 2024/4/8 Ra 2021/16/0086

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §17 Abs4
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Rechtssatz

Selbst, wenn man der Ausübung des Präsentationsrechts das Momentum einer Ungewissheit für die Dauer des ursprünglichen Bestandvertrags unterstellen würde, käme diesem Umstand als auflösende Bedingung in Anwendung des § 17 Abs. 4 GebG 1957 keine Bedeutung für die Entstehung einer Gebührenschuld zu. Denn gemäß § 17 Abs. 4 GebG 1957 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0087, mwN).Selbst, wenn man der Ausübung des Präsentationsrechts das Momentum einer Ungewissheit für die Dauer des ursprünglichen Bestandvertrags unterstellen würde, käme diesem Umstand als auflösende Bedingung in Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, GebG 1957 keine Bedeutung für die Entstehung einer Gebührenschuld zu. Denn gemäß Paragraph 17, Absatz 4, GebG 1957 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt vergleiche VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0087, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160086.L02

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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