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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Nachbarn kommt im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (siehe VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0018, Rn. 15 bis 17; vgl. in ähnlicher Weise iZm einem Anzeigeverfahren nach § 76a GewO 1994 betreffend Gastgärten VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, Rn. 21 bis 23). Zu der - in der Grundstruktur vergleichbaren - beschränkten Parteistellung im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 hat der VwGH ausgesprochen, dass den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zukommt. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl. zu allem VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, mwN). Nichts Anderes kann aber für die beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 gelten. Dem Nachbarn kommt daher kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Behörde die von der angezeigten Änderung erfassten Tätigkeiten gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 bescheidmäßig untersagt. Weiters kann eine beschränkte Parteistellung durch Einwendungen, mit denen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines bestimmten Verfahrens bestritten, sondern (in der Sache) eine von der geänderten Betriebsanlage ausgehende Belästigung geltend gemacht wird, nicht aufrechterhalten werden (vgl. iZm einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, mwN).Nachbarn kommt im Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (siehe VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0018, Rn. 15 bis 17; vergleiche in ähnlicher Weise iZm einem Anzeigeverfahren nach Paragraph 76 a, GewO 1994 betreffend Gastgärten VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, Rn. 21 bis 23). Zu der - in der Grundstruktur vergleichbaren - beschränkten Parteistellung im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 hat der VwGH ausgesprochen, dass den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zukommt. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche zu allem VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, mwN). Nichts Anderes kann aber für die beschränkte Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 gelten. Dem Nachbarn kommt daher kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Behörde die von der angezeigten Änderung erfassten Tätigkeiten gemäß Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 bescheidmäßig untersagt. Weiters kann eine beschränkte Parteistellung durch Einwendungen, mit denen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines bestimmten Verfahrens bestritten, sondern (in der Sache) eine von der geänderten Betriebsanlage ausgehende Belästigung geltend gemacht wird, nicht aufrechterhalten werden vergleiche iZm einem Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040277.L01Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024