RS Vwgh 2024/4/9 Ra 2021/11/0145

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Veröffentlicht am 09.04.2024
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach Paragraph 62, ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110145.L04

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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