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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §62Rechtssatz
Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach Paragraph 62, ÄrzteG 1998 hat keinen strafrechtlichen, sondern einen rein präventiven, gefahrenabwehrenden Charakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110145.L04Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024