TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/4 93/02/0299

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0300 93/02/0301 93/02/0302 93/02/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des H in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des UVS des Landes OÖ betr Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den fünf angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung des Bauunternehmens Sch-GmbH in K. nach außen berufenes Organ, verschiedener näher umschriebener Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet ausschließlich, er dürfe deshalb nicht bestraft werden, weil er gemäß § 31 Abs. 2 ANSchG einen Bevollmächtigten bestellt habe. Damit verkennt er die Rechtslage:

Nach § 31 Abs. 2 ANSchG kommen als Täter Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte in Betracht. "Arbeitgeber" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist der Einzelunternehmer oder im Fall von juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit das in § 9 Abs. 1 VStG genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 1988, Zl. 87/08/0240).

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Sch-GmbH haftbar gemacht. Der Beschwerdeführer stellte zunächst nicht in Abrede, im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugt zu sein, hielt jedoch weiterhin seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, er habe den Bauaufzug, bei dessen Aufstellung und Inbetriebnahme die inkriminierten Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes begangen wurden, von der Firma A-BaumaschinengesmbH gekauft und bei Kaufvertragsabschluß ausdrücklich vereinbart, daß eine ordnungsgemäße (im Sinne der verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen) Aufstellung auf der ersten Baustelle in K. zu erfolgen habe. Er ließ auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unbestritten, daß durch diese vertragliche Vereinbarung die Verkäuferin nicht zu seinem verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG wurde, versuchte aber davon zu überzeugen, daß der Kaufvertragsinhalt rechtlich so zu qualifizieren sei, daß die A-BaumaschinengesmbH jedenfalls zu seinem Bevollmächtigten bestellt worden und als solcher strafrechtlich verantwortlich sei.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, daß bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs. 2 ANSchG die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG (z.B. die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden müssen; ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Ausgehend von den Feststellungen der angefochtenen Bescheide kann dahingestellt bleiben, ob - wie in den Beschwerden behauptet - auch juristische Personen zum Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG bestellt werden können; selbst bei Bejahung dieser Frage wäre der Beschwerdeführer nur dann von seiner Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0232).

Nach § 31 Abs. 5 ANSchG sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. Diese Vorschrift regelt somit das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat damit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240). Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs. 5 ANSchG von Amts wegen zu ermitteln, dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0098). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde aber mit der subjektiven Tatseite der ihm angelasteten verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen hinreichend auseinandergesetzt und - zwar erst im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung - Feststellungen dahin getroffen, daß es im Hinblick auf den in der Bauwirtschaft herrschenden Konkurrenz- und Termindruck sicher zweckmäßig sei, die erste Einschulung der Mitarbeiter gleich anläßlich der Aufstellung des Bauaufzuges durch den Verkäufer einer Maschine durchführen zu lassen, der Beschwerdeführer aber anschließend keine ausreichende eigene Überwachung der Baustelle bzw. des Bauaufzuges vorgenommen habe. Ausgehend von diesem unbestritten gebliebenen Sachverhalt wurde daher die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers selbst für den Fall, der in Rede stehende Vertragspartner sei auch Bevollmächtigter iSd § 31 Abs. 2 ANSchG gewesen, zu Recht bejaht.

Damit läßt schon der Inhalt der Beschwerden erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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