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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z3Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 für etwaige andere behördliche Maßnahmen nach dem ÄrzteG 1998 relevant wäre, die aufgrund der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung zu setzen wären. Insbesondere können Zeiten einer (vorläufigen) befristeten Untersagung der Berufsausübung nach § 62 ÄrzteG 1998 den Streichungstatbestand wegen "Nichtausübung" gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllen. Im Gegensatz zu den Disziplinarstrafen führt die vorläufige Untersagung auch nicht zur Streichung aus der Ärzteliste (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 für etwaige andere behördliche Maßnahmen nach dem ÄrzteG 1998 relevant wäre, die aufgrund der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung zu setzen wären. Insbesondere können Zeiten einer (vorläufigen) befristeten Untersagung der Berufsausübung nach Paragraph 62, ÄrzteG 1998 den Streichungstatbestand wegen "Nichtausübung" gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 nicht erfüllen. Im Gegensatz zu den Disziplinarstrafen führt die vorläufige Untersagung auch nicht zur Streichung aus der Ärzteliste vergleiche VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110145.L03Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024