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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/11/0118 B 26. August 2022 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Z 2 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß § 62 ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 war.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Ziffer 2, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß Paragraph 62, ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110145.L02Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024