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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336Rechtssatz
Betreffend das vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von "€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung" (der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen) vor, deren Heranziehung als "andere" wiederkehrende Leistung im Sinn des § 58 Abs. 1 JN nichts entgegen steht (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an (vgl. VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).Betreffend das vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von "€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung" (der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen) vor, deren Heranziehung als "andere" wiederkehrende Leistung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN nichts entgegen steht vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an vergleiche VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160003.J04Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024