RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2024/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336
GGG 1984 §14
GGG 1984 §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1
ZPO §204
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Betreffend das vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von "€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung" (der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen) vor, deren Heranziehung als "andere" wiederkehrende Leistung im Sinn des § 58 Abs. 1 JN nichts entgegen steht (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an (vgl. VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).Betreffend das vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von "€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung" (der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen) vor, deren Heranziehung als "andere" wiederkehrende Leistung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN nichts entgegen steht vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an vergleiche VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160003.J04

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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