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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Rechtssatz
Neben der Vertragsdauer ist die zweite maßgebliche Komponente für die Berechnung des Wertes eines gemäß § 21 GebG 1957 eine Verlängerung der Geltungsdauer begründenden Nachtrages zu einem Bestandvertrag der von den Vertragsparteien für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Bestandzins.Neben der Vertragsdauer ist die zweite maßgebliche Komponente für die Berechnung des Wertes eines gemäß Paragraph 21, GebG 1957 eine Verlängerung der Geltungsdauer begründenden Nachtrages zu einem Bestandvertrag der von den Vertragsparteien für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Bestandzins.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J10Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025