RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 27/2024, S. 1167-1171;

Rechtssatz

Neben der Vertragsdauer ist die zweite maßgebliche Komponente für die Berechnung des Wertes eines gemäß § 21 GebG 1957 eine Verlängerung der Geltungsdauer begründenden Nachtrages zu einem Bestandvertrag der von den Vertragsparteien für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Bestandzins.Neben der Vertragsdauer ist die zweite maßgebliche Komponente für die Berechnung des Wertes eines gemäß Paragraph 21, GebG 1957 eine Verlängerung der Geltungsdauer begründenden Nachtrages zu einem Bestandvertrag der von den Vertragsparteien für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Bestandzins.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J10

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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