RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 27/2024, S. 1167-1171;

Rechtssatz

Für die Ermittlung des Umfanges der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ist zur Ermittlung der Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr im Fall von mehrfachen Nachträgen auf den vor dem gebührenrechtlich zu beurteilenden Nachtrag oder Zusatz letzten diesem vorhergehenden Nachtrag oder Zusatz abzustellen (vgl. Arnold, Rechtsgebühren9, § 21 Rz 27a).Für die Ermittlung des Umfanges der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ist zur Ermittlung der Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr im Fall von mehrfachen Nachträgen auf den vor dem gebührenrechtlich zu beurteilenden Nachtrag oder Zusatz letzten diesem vorhergehenden Nachtrag oder Zusatz abzustellen vergleiche Arnold, Rechtsgebühren9, Paragraph 21, Rz 27a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J09

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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