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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Rechtssatz
Für die Ermittlung des Umfanges der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ist zur Ermittlung der Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr im Fall von mehrfachen Nachträgen auf den vor dem gebührenrechtlich zu beurteilenden Nachtrag oder Zusatz letzten diesem vorhergehenden Nachtrag oder Zusatz abzustellen (vgl. Arnold, Rechtsgebühren9, § 21 Rz 27a).Für die Ermittlung des Umfanges der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ist zur Ermittlung der Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr im Fall von mehrfachen Nachträgen auf den vor dem gebührenrechtlich zu beurteilenden Nachtrag oder Zusatz letzten diesem vorhergehenden Nachtrag oder Zusatz abzustellen vergleiche Arnold, Rechtsgebühren9, Paragraph 21, Rz 27a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J09Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025